Pfändungstabelle 2019 - 2021

 

Seit dem 01.07.2019 gilt die neue Pfändungstabelle gem. § 850 c ZPO. Der monatliche Sockelfreibetrag wurde gegenüber der alten Tabelle angehoben. Den für Sie geltenden Betrag können Sie der jeweiligen Spalte der Tabelle entnehmen. Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen in erster Linie gegenüber den leiblichen Kindern und ggflls gegenüber den Ehepartnern. Sollten bei Ihnen weitere faktische Unterhaltsleistungen z.B. gegenüber Stiefkindern oder auch Eltern bestehen, muß im Einzelfall geprüft werden, ob diese Verpflichtungen bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages berücksichtigt werden können. 

 

 

Pfaendungstabelle2019 (2).pdf
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