P-Konto

Zum 01.Juli 2010 sind neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz in Kraft getreten.  Dadurch sollen Blockaden des Kontos und Konto-kündigungen durch die Bank vermieden werden.

 

Jeder Kontoinhaber hat nunmehr Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Auf dem P-Konto erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz von derzeit 1.178,59 € je Kalendermonat. Über diesen sog. Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen verfügen. Auf die Art der Einkünfte kommt es nicht an.

 

Der Grundfreibetrag erhöht sich bei Unterhaltsverpflichtungen um 433,57 € für die erste Person und um weitere 247,12 € für jede weitere. Darüber hinaus werden Sozialleistungen, wie z.B. das Kindergeld zusätzlich freigestellt.

 

Bei einer Familie mit 2 Kindern mit Kindergeldberechtigung beträgt der Freibetrag somit beispielsweise insgesamt   2.526,40 €.

 

Damit der erhöhte Freibetrag auch wirksam wird, muss der Kontoinhaber die Umstände, die zu einer Erhöhung berechtigen, durch Vorlage einer P-Konto-Bescheinigung nachweisen. Hierbei dürfen die Kreditinstitute nur Bescheinigungen bestimmter hierfür geeigneter Stellen ( z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, anerkannte Schuldnerberatungsstelle, Familienkasse) akzeptieren.         

  

AGSBV_P-Konto_Bescheinigung_2017-0701.pd
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Nähere Angaben zum Thema P-Konto können wir Ihnen gerne auch in einem persönlichen Gespräch geben.