Kontopfändung

Bei Kontopfändungen muss der Schuldner im Gegensatz zur Lohnpfändung selbst tätig werden und die Freistellung des unpfändbaren Anteils seines Einkommens und weiterer Zahlungseingänge  auf seinem Konto bei Gericht beantragen. Es empfiehlt sich, hierfür die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

 

Sozialleistungen werden nur dann von der Kontopfändung erfasst, wenn nicht binnen 14 Werktagen über sie verfügt wird. Dies bedeutet, innerhalb dieser Frist können Sie das Geld trotz bestehender Kontopfändung vom Konto abheben.

 

Weder Ihre kontoführende Bank noch andere Gläubiger dürfen innerhalb dieser Frist darauf zugreifen. Zweckgebundene Sozialleistungen, wie z. B. ALG II, Sozialhilfe, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld sind ohnehin unpfändbar.  

 

Während des Insolvenzverfahrens finden keine Kontopfändungen statt, da ein umfassendes Vollstreckungsverbot besteht. 

 

Bitte beachten Sie auch die Möglichkeit, ein P-Konto zu eröffnen.