Während des eröffneten Insolvenzverfahrens gilt ein umfassendes Vollstreckungsverbot, und zwar sowohl für Insolvenzgläubiger als auch für Neugläubiger, also solche Gläubiger, deren Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Dies bedeutet, dass sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner unzulässig sind.
Während der sog. Wohlverhaltensperiode können Insolvenz-gläubiger auch weiterhin nicht vollstrecken. Neugläubiger können hingegen uneingeschränkt in das Vermögen des Schuldners vollstrecken, soweit dieses pfändbar ist.
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht geschützt. Das heißt, auch dann, wenn Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern geführt werden, können diese uneingeschränkt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen. Hier muss versucht werden, die Gläubiger dazu zu bewegen, das Ergebnis der Vergleichsverhandlungen abzuwarten und vorerst von der Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen.