Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

 

Beabsichtigen Sie die Einleitung eines Verbraucherinsolvenz-verfahrens, müssen Sie zunächst über eine dafür geeignete Person oder Stelle das sogenannte außergerichtliche Schulden-bereinigungsverfahren durchführen lassen. Als geeignete Personen bzw. Stellen sind insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie behördlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen anzusehen. 

 

In diesem Verfahren wird die genaue Höhe Ihrer Schulden ermittelt und es muss Ihren Gläubigern ein Vergleichsvorschlag in Form eines Schuldenbereinigungsplans unterbreitet werden. Dieser Plan kann insb. Regelungen im Hinblick auf Einmalzahlungen, Ratenzahlungen, Stundungen, Teilerlasse enthalten. Der Plan unterliegt dem Grundsatz der Privatautonomie, d. h. der Schuldner ist bei seiner Gestaltung  weitestgehend frei.  

 

Erst wenn dieser  Schuldenbereiniungsversuch gescheitert ist, kann der Antrag auf Insolvenzeröffnung bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Der Antrag muss in zulässiger Art und Weise gestellt werden. Insbesondere müssen die hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucke verwendet werden.

 

Nach Eingang des Insolvenzantrages bei dem zuständigen Insolvenzgericht hat dieses  die Möglichkeit, nunmehr das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. In den meisten Fällen findet jedoch mangels Erfolgsaussicht kein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren statt und das Insolvenzverfahren wird bei Vorliegen der Eröffnungs-voraussetzungen sofort eröffnet.   

 

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Insolvenzmasse i.d.R. durch einen vom Gericht bestellten Treuhänder verwertet und an die Gläubiger verteilt. Am Ende dieses sog. vereinfachten Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht angekündigt und das eigentliche Insolvenzverfahren wird aufgehoben. Es beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode.  

Die Wohlverhaltensperiode dauert 6 Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Verhält sich der Schuldner in dieser Zeit redlich und erfüllt er die im Gesetz festgelegten Obliegenheiten, so wird ihm nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt.