Privatinsolvenz

Wird der von uns unterbreitete Vergleichsvorschlag von den Gläubigern abgelehnt, haben sie nunmehr die Möglichkeit, die Eröffnung des  Privatinsolvenzverfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahrens) bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

 

Mit dem im Gesetz so nicht erwähnten Wort "Privatinsolvenz" wird ein Verfahren bezeichnet, in dem eine Privatperson die Möglichkeit erhält, sich von ihren Schulden komplett zu befreien (Restschuldbefreiung).

 

Dieses Verfahren gilt für zahlungsunfähige Verbraucher/innnen sowie ehemals selbständig tätige Schuldner, die weniger als 20 Gläubiger haben und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

 

Um in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen, müssen bestimmte im Gesetz festgelegte Regeln befolgt werden.

Zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist insbesondere ein ernsthafter Versuch des Schuldners, sich mit seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Dieser sog. Schuldenbereinigungsversuch muss von einer geeigneten Person oder Stelle (insb. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, anerkannte Schuldenberatungsstellen)  begleitet werden.       

 

Kommt eine Einigung mit  sämtlichen Gläubigern zustande, ist das Schuldenbereinigungsverfahren positiv verlaufen. In diesem Fall muss der Schuldner die vereinbarten Beträge an die Gläubiger zahlen. Ein Privatinsolvenzverfahren kommt dann nicht in Betacht.

 

Sollten jedoch einer oder mehrere Gläubiger die Vergleichsvorschläge ablehen, ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert. In diesem Fall hat der Schuldner die Möglichkeit, Privatinsolvenz zu beantragen.