Regelinsolvenz

 

Aktuell selbstständig tätige  Personen sowie ehemals Selbstständige mit unüberschaubaren Vermögensverhältnissen oder mit Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen unterliegen nicht dem Verbraucherinsolvenz- sondern dem Regelinsolvenzverfahren. Vermögensverhältnisse gelten als unüberschaubar, wenn der Schuldner mehr als 19 verschiedene Gläubiger hat. Die Verbindlichkeiten müssen hierbei nicht aus der Selbstständigkeit stammen.

 

Im Unterschied zur Privatinsolvenz muss bei der Regelinsolvenz kein Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Der Schuldner hat die  Möglichkeit, bei Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen, ohne Durchführung des langwierigen Vorverfahrens, einen Insolvenzantrag bei dem zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. 

Auch hier wird nach 6 Jahren Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erteilt, wenn der Schuldner während dieser Zeit die in der Insolvenzordnung festgelegten Obliegen- heiten erfüllt.

 

Gerade aber in den Fällen noch bestehender Selbstständigkeit bietet es sich oft an, ein Vergleichsverfahren durchzuführen. Denn es ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, eine bestehende Selbstständigkeit trotz laufender Insolvenz fortzusetzen. Auch eine Firmenneugründung, z.B. in Form einer GmbH oder Ltd. kann in vielen Fällen die richtige Lösung Ihrer bestehenden Probleme darstellen.

 

Die richtige Entscheidung kann auch hier nur nach einer umfangreichen Beratung, unter Einbeziehung Ihrer finanziellen und persönlichen Situation getroffen werden.